Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 01.06.2026

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Kunden) erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers schriftlich anerkannt haben.

1.2 Die Zschunke GmbH (Auftragnehmer) erbringt infrastrukturelle Dienstleistungen rund um die Immobilie (z. B. Reinigungsdienste, Hausmeisterdienste, Winterdienst, Grünpflege).

1.3 Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der § 310 Abs.1 BGB, § 14 BGB Anwendung.

2. Angebot; Vertragslaufzeit; Unterlagen

2.1 An unsere Angebote halten wir uns für mdst. 4 Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots an gerechnet gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder es ist ausdrücklich als „indikativ“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet.

Soweit nicht in einem Angebot abweichend gekennzeichnet (bspw. durch Zusatz „Eventual-position“ o. ä.), kann der Auftraggeber ein Angebot nur entweder insgesamt annehmen oder ablehnen; eine Bestellung von Teilleistungen / Einzelleistungen / Einzelpositionen gilt als abänderndes Angebot des Auftraggebers.

2.2 Verträge, die eine einmalige Leistung beinhalten, enden mit Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten.

Ist der Vertrag dagegen auf die regelmäßige Erbringung von Werk- und/ oder Dienstleistungen gerichtet (Dauerschuldverhältnis), hat der Vertrag, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, eine Laufzeit von einem Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Vertrag verlängert sich anschließend stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor von einer Partei form- und fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.

Vertragsbestandteil sind neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die kommunalen Satzungen/ Gesetze über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der jeweils zum Vertragsabschluss geltenden Fassung.

2.3 Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen“) unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für sonstige Unterlagen, die wir während der Auftragsausführung dem Auftraggeber übergeben. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen (einschließlich etwaig gefertigter Kopien) sind auf unser Verlangen unv

3 Leistungsumfang, Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Werktagen (außer Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

3.2 Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte und überwacht deren Arbeitsausführung. Das eingesetzte Personal wird mindestens nach dem jeweils geltenden Tariflohn vergütet.

3.3 Der Auftragnehmer ist verantwortlich, dass die Erfüllung des Auftrages nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seines Personals, soweit diese nicht auf höhere Gewalt zurück zu führen sind, beeinträchtigt wird.

Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

3.4 Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien. Er ist verpflichtet, nur fachgerechte Produkte zu verwenden, die eine Schädigung der zu reinigenden Objekte ausschließen.

Maßgeblich für die Vertragserfüllung ist ausschließlich der Werkerfolg, soweit es sich um eine werkvertragliche Leistung (z.B. Reinigung oder Winterdienst) handelt. Die Bestimmung über die Art und Weise der Leistungserbringung bleibt ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten, so dass dieser bei der Durchführung vom Leistungsverzeichnis durch Verwendung anderer Pflegemittel, Maschinen und Geräte o.ä. vom vereinbarten Leistungsverzeichnis abweichen kann, solange der Leistungserfolg erreicht wird.

3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise abzulehnen, zu verschieben oder einzustellen, soweit die Durchführung gegen gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften oder die eigene Gefährdungsbeurteilung verstößt oder eine erhebliche Gefährdung von Beschäftigten zu erwarten ist (z.B. auch aufgrund von Witterungsverhältnissen).

Hieraus entstehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche.

3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen (sog. Nachunternehmer) zu bedienen.

3.7 Digitale Leistungsdokumentation: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation der Leistungserbringung digitale Systeme einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere elektronische Zeiterfassungssysteme, mobile Anwendungen, GPS-ge-stützte Einsatzdokumentationen, Fotodokumentationen sowie elektronische Tätigkeitsnachweise. Die hierdurch erzeugten Nachweise gelten als geeigneter Beleg für Art, Umfang, Zeit-punkt und Ort der Leistungserbringung. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

3.8 Winterdienstleistungen: Winterdienstleistungen werden nach Maßgabe der jeweils geltenden kommunalen Satzungen, gesetzlichen Bestimmungen sowie der vertraglichen Vereinbarungen erbracht.

Der Auftragnehmer schuldet keinen jederzeit schnee- und eisfreien Zustand der betreuten Flächen. Die Leistungspflicht beschränkt sich auf die Durchführung der vereinbarten Räumund Streumaßnahmen innerhalb der gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Einsatzzeiten.

Die Durchführung der Winterdienstleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Witterungsverhältnisse, der Verkehrssicherheit sowie der organisatorischen und technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers.

Bei andauerndem Schneefall, Eisregen, Schneeverwehungen, plötzlicher Glättebildung, extremen Wetterlagen oder sonstigen außergewöhnlichen Witterungsereignissen kann es trotz ordnungsgemäßer Organisation zu Verzögerungen bei der Durchführung kommen. In diesen Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für Verzögerungen oder zwischenzeitlich eintretende Glätte- und Schneezustände.

Soweit gesetzlich oder vertraglich keine abweichenden Regelungen bestehen, beginnt die Verpflichtung zur Durchführung der Winterdienstleistungen erst mit Eintritt der Räum- und Streupflicht nach den jeweils geltenden kommunalen Vorschriften.

Der Auftragnehmer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art, Umfang und Zeitpunkt der erforderlichen Räum- und Streumaßnahmen sowie über die Auswahl des geeigneten Streumittels, soweit keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen bestehen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Winterdienstleistungen aus Gründen des Arbeitsschutzes oder bei Vorliegen einer erheblichen Gefährdung seiner Beschäftigten vorübergehend einzuschränken, zu verschieben oder einzustellen. Wetterdaten öffentlicher Wetterdienste können ergänzend als Nachweis der Wetterlage herangezogen werden.

4 Nebenpflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zu reinigenden Flächen freizuräumen sowie den ungehinderten Zugang sicherzustellen.

4.2 Die ggf. für die Leistungserbringung erforderlichen Versorgungsmedien (insb. Strom und Wasser), stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf einen sparsamen Umgang zu achten.

4.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Ausführung von bestellten Reinigungsarbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen abzulehnen.

4.4 Der Kunde sorgt dafür, dass ausreichende Parkplätze für den Auftragnehmer zur Verfügung stehen bzw. entsprechende Ab-klärungen betreffend Zufahrt und Haltemöglichkeiten getroffen sind.

4.5 Kann die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers ganz oder teilweise nicht erbracht werden (insbesondere fehlender Zugang, verschlossene Räumlichkeiten, fehlende Schlüssel, aktive Alarmanlagen, blockierte Arbeitsbereiche oder sonstige Behinderungen), gilt der Einsatz als durchgeführt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung sowie angefallene Anfahrts- und Wartezeiten in Rechnung zu stellen.

4.6 Änderungen der zu betreuenden Flächen, Objekte oder Leistungsumfänge sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

Verändert sich die zu bearbeitende Fläche oder der Leistungsumfang um mehr als 5 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Flächenänderung die Vergütung angemessen anzupassen.

4.7 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über besondere Risiken, empfindliche Materialien, Beschichtungen, Vorschäden, Gefahrstoffe, asbesthaltige Bauteile oder sonstige besondere Umstände zu informieren.

Unterbleibt eine solche Information, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Schäden, soweit diese bei Kenntnis vermeidbar gewesen wären.

4.8 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die vereinbarten Winterdienstflächen zugänglich sind. Durch abgestellte Fahrzeuge, Container, Baumaterialien oder sonstige Hindernisse nicht erreichbare Flächen gelten als nicht bearbeitbar. Für hieraus entstehende Einschränkungen der Leistung haftet der Auftragnehmer nicht.

5. Preise / Preisanpassungen

5.1 Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.2 Die Preise gelten für die Ausführung der Arbeiten während der regulären Arbeitszeit (Montag bis Freitag, 7 bis 18 Uhr). Aufgrund von Anforderungen des Auftraggebers erforderlich werdende Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten sowie Wartezeiten berechnen wir gesondert.

5.3 Bei Abschluss neuer, für unser Tätigkeitsfeld sachlich und räumlich einschlägiger Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge sowie im Falle der Veränderung / Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Mindestlöhnen oder gesetzlicher Veränderungen der Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, die Vergütung anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenbestandteile verändern.

Hierzu zählen insbesondere: Kraftstoffkosten, Energiepreise, Entsorgungskosten, Streugutkosten, Kosten für Reinigungs- und Pflegemittel, gesetzliche Umweltabgaben.

Die Anpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die jeweiligen Kostenbestandteile tatsächlich verändern.

a) Preisanpassung bei Reinigungs- und Winterdienstleistungen:

Erbringt der Auftragnehmer Leistungen im Bereich der Unterhalts- und Glasreinigung (z. B. Treppenhausreinigung, Straßenreinigung) oder im Winterdienst, ist für die Ermittlung der Anpassungshöhe der Vergütung für Unterhaltsreinigungsleistungen und Winterdienst die prozentuale Änderung der Lohngruppe 1 und im Bereich der Glasreinigung die der Lohngruppe 6 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und der Industrie-Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) gegenüber dem jeweils vorher gültigen Tarifvertrag maßgeblich. Der Auftragnehmer ist ferner zur Preisanpassung bei Änderung der Lohnnebenkosten berechtigt und verpflichtet. Die Anpassungshöhe folgt der prozentualen Änderung.

Soweit der gesetzliche Mindestlohn den Tariflohn aufgrund einer Erhöhung übersteigt, ist dieser maßgeblich. Die prozentuale Änderung der Vergütung richtet sich dann nach der Differenz zwischen dem zuvor angewendeten Tariflohn und dem geltenden Mindestlohn.

Auf Wunsch des Auftraggebers erläutert der Auftragnehmer, welcher Tarifvertrag für welche Leistungen angewendet wird.

5.4 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schriftlich oder in Textform auf die Tarifänderung und die damit verbundenen geänderten Preise hinweisen. Die Preisänderungen werden mit Beginn des auf die Mittelung folgenden Monats, frühestens jedoch mit Eintritt der Tarifänderung, wirksam.

5.5 Die Regelungen in Ziffer 5.3 gelten außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer 5.3 gilt bei Verträgen mit vereinbarten Festpreislaufzeiten erst nach Ablauf der Festpreisbindung.

5.6 Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Sofern es sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Beauftragung der Zusatzleistungen üblichen Stundenverrechnungssätze / Listenpreise. Bei Abrechnungen nach Arbeitsaufwand wird viertelstundengenau abgerechnet.

Die Ausführung von Sonderleistungen (z. B. Baufeinreinigung, nicht vereinbarte Grünarbeiten, Schneeabfuhr, Streugutbeseitigung, Beseitigung von Eis, Erbringung von Winterdienstleistungen außerhalb des Leistungszeitraums gemäß Ziff. 4 Abs. 2) erfolgt erst nach schriftlicher Vereinbarung über Inhalt und Vergütung. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber hierzu ein Angebot unterbreiten.

5.7 Zutrittsberechtigungen, Schlüssel und Unterlagen aller Art, die der Auftragnehmer für die Vertragsdurchführung benötigt, sind vom Auftraggeber rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit Unterlagen, die für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich sind, vom Auftraggeber nicht beschafft oder zur Verfügung gestellt werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Beschaffung gegen Entgelt anbieten. Lehnt der Auftraggeber dies ab, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die aus einer mangelhaften Auftragsdurchführung entstehen, soweit diese mit Vorliegen der Unterlagen vermeidbar gewesen wären.

5.8 Soweit Leistungen aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, mehrfach angefahren oder erneut ausgeführt werden müssen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert vergütet.

6. Flächenermittlung, Maße und Mengen
6.1 Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße und Mengen sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnungen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

6.2 Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße und Mengen als anerkannt.

6.3 Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße/ Mengen unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße/ Mengen nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

7. Rechnungslegung, Zahlungen, Aufrechnungen, Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Rechnungslegung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers schriftlich oder elektronisch an die Adresse des Auftraggebers.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten und fällig. Erteilt der Auftraggeber eine Einzugsermächtigung wird die Vergütung zum Tag der Fälligkeit vom Konto eingezogen.

7.2 Der Auftraggeber ist nicht zum Skontoabzug berechtigt. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung

7.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

7.4 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung.

8. Kündigung
8.1 Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Auftraggeber
a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder
b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder
c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

8.2 In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

8.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

9. Termine

9.1. Der Auftragnehmer ist nachhaltig bemüht, die mit dem Kunden vereinbarten Liefer- und Leistungstermine und -fristen einzuhalten. Die Einhaltung der Termine/Fristen steht unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher notwendigen Mitwirkungsleistungen des Kunden. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden an der Vertragsleistung führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen bzw. Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Termine, auch ohne, dass dies explizit mit dem Kunden vereinbart wird.

9.2. Werden Termine/Fristen vom Auftragnehmer ausnahmsweise nicht eingehalten, ohne dass dies durch ein Verhalten des Kunden begründet ist, so hat der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der vom Kunden gesetzten (angemessenen) Nachfrist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der vom Kunden gesetzten Frist und in schriftlicher Form erfolgen. Ein etwaiger Rücktritt des Kunden wirkt sich nur auf den Vertrag des Kunden mit Auftragnehmer aus, innerhalb dessen die unterlassene Leistung vom Auftragnehmer hätte erbracht werden müssen

9.3 Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt Reinigungsarbeiten, aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter zurückzustellen oder abzulehnen.

9.4 Bei unvorhersehbaren Ausfall des Personals (z.B. aufgrund von Krankheit) ist der Auftragnehmer berechtigt den vereinbarten Termin innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (regressfrei) zu verschieben.

10. Abnahme / Protokollierung / Fotodokumentation

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.

Für die durch uns ausgeführten Dienstleistungen gleich welcher Art wird von uns u.U. ein Protokoll, Lieferschein, Tätigkeitsnachweis o.ä. erstellt. Mit Unterschrift unter dieses Dokument bestätigt der Kunde die ordnungsgemäße und beanstandungsfreie Durchführung der jeweiligen Dienstleistung. Etwaige geringfügige Beanstandungen des Kunden sollen in dem Dokument vermerkt werden. Im Abnahmeprotokoll als mängelfrei bezeichnete Dienstleistungen bzw. Objekte gelten als vorbehaltlos abgenommen.

Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauend- oder Grundreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens 24 Stunden nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen

10.2 Ist der Kunde nicht bereit, das Dokument im Sinne des vorstehenden Absatzes zu unterzeichnen oder ist zum Zeitpunkt der Abnahme nicht anwesend, hat er etwaige Beanstandungen bzgl. der von Zschunke GmbH erbrachten Dienstleistung innerhalb von drei Werktagen nach der Leistungserbringung schriftlich und durch Beilage von Fotos anzuzeigen. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Reklamation, gilt die Dienstleistung als vertragsgerecht durchgeführt.

10.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Bleibt er einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation von Mängeln, Schäden, Leistungsständen, Winterdiensteinsätzen und abgeschlossenen Arbeiten Fotoaufnahmen anzufertigen.

Die Aufnahmen dienen ausschließlich der Vertragsdurchführung, Beweissicherung und Dokumentation.

11. Gewährleistung / Reklamationen

11.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

11.2 Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dabei sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).

Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

11.3 Bei Polster- und Teppichreinigung können Reklamationen auf Fleck- und Geruchsentfernung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

11.4 Bereits beschädigte, verfärbte oder durch Nikotin beschädigte Reinigungsobjekte (z.B. Fensterrahmen) begründen keinen Reklamationsanspruch.

12. Haftung, Versicherung
12.1 Unsere Haftung, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe:
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst jedoch keine mittelbaren Schäden und ist zudem der Höhe nach auf die in Ziffer 10.2 genannten Versicherungsdeckungssummen beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Im Übrigen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

12.2 Wir verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
Personen-, Sach- und Vermögenschäden: 3.000.000,00 €

Bearbeitungsschäden: 300.000,00 €

Schlüsselschäden: 300.000,00 €

Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich und innerhalb von 3 Werktagen nach Feststellung schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

12.3 Haftungsausschluss in der Glasreinigung: Bei Glas-, Rahmen- und Fassadenreinigungen können bereits vorhandene, insbesondere durch Bauarbeiten, Alterung, Witterungseinflüsse, Materialfehler oder frühere Bearbeitungen verursachte Vorschäden erst durch die Reinigung sichtbar werden. Dazu zählen auch Kratzer durch Bauschutt, Schweißperlen, Zement- oder Putzreste, die bereits vor Beginn der Reinigung vorhanden waren.

Für solche bereits vorhandenen oder materialbedingten Vorschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Dies gilt insbesondere für:

ESG-Gläser / beschichtete Gläser /Sonnenschutzgläser /beschädigte oder verwitterte Oberflächen.

Die gesetzlichen Haftungsregelungen für schuldhaft verursachte Schäden bleiben unberührt.

12.4 Der Auftragnehmer ist Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung.

12.5 Überlassene Schlüssel sind vom Auftragnehmer mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt aufzubewahren.

13. Datenschutz / Datenspeicherung

13.1 Dem Personal des Auftragnehmers ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma Zschunke GmbH eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.

13.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Personenbezogene Daten werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Dokumentation, Abrechnung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierzu elektronische Systeme, Cloud-Dienste, mobile Anwendungen sowie digitale Dokumentationssysteme einzusetzen.

Soweit erforderlich schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

14. Änderungen dieser AGB
14.1. Wir behalten uns das Recht vor, die AGB unter Wahrung der Interessen des Vertragspartners in zumutbarem Umfang zu ändern, soweit dies aufgrund einer Änderung der Rechtslage wegen Gesetzesänderungen oder einem Wechsel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich werden sollte.

14.2.Änderungen dieser AGB gelten nur für künftig abzuschließende Verträge, sofern der Auftraggeber der Änderung nicht ausdrücklich zustimmt.

Bereits bestehende Verträge bleiben hiervon unberührt, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

15. Sonstiges
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.

15.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden- und Mahnverfahren ist Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftragnehmers. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen

15.4 Soweit gesetzlich zulässig, können vertragsrelevante Erklärungen, Anzeigen, Rechnungen, Nachweise und sonstige Mitteilungen auch in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Elektronisch übermittelte Dokumente stehen schriftlichen Dokumenten gleich.

Stand: 01.06.2026
Zschunke GmbH

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